Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 196 Einsichtnahme in die Satzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/196#abs-1 (1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/196#abs-2 (2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 196 SGB V →
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- BAG, 10.02.2005 – 2 AZR 584/03Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: Keine entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB bei der Kündigung durch ein Vorstandsmitglied einer Krankenkasse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- SG Münster, 10.01.2002 – S 8 (3) KR 114/01
- LSG Hessen, 11.04.2018 – L 4 KA 2/15Vertragsarztrecht - Kassenärztliche Vereinigung - Erweiterte Honorarverteilung - Beitragsbemessung - Einbeziehung von Dialysesachkosten - Fehlen von Sachkostenabzügen - Verstoß einer rein umsatzbezogenen Beitragsbemessung gegen den Gleichheitssatz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 27/14
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 23/14
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